Die Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG sind einheitlich auszulegen. Diese Entscheidung hat Bedeutung für die Fälle, in denen es wegen einer Vollzeiterwerbstätigkeit auf die Frage ankommt, ob das Kind bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Sachverhalt
Streitig war in einem Verfahren vor dem Niedersächsischen FG die Frage, ob die Ausbildung der Tochter des Antragstellers zur Rettungssanitäterin eine Ausbildung darstellt.
Entscheidung
Während die Familienkasse hierin eine Erstausbildung sah, kam das FG im Klageverfahren zu dem Ergebnis, dass der Kindergeldanspruch nicht durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen war. Danach wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nur dann berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Zwar ging die Tochter des Antragstellers im Streitzeitraum einer Erwerbstätigkeit als Rettungssanitäterin nach. Es fehlte jedoch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne dieser Norm.
Nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen wäre die Ausbildung der Tochter des Antragstellers zur Rettungssanitäterin als Ausbildung im Sinne der Norm anzusehen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2015 den Begriff der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG erstmals neu definiert hat. Danach liegt eine Berufsausbildung als Erstausbildung vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.
Diese gesetzliche Definition ist nach Auffassung des FG auch bei der Auslegung des Begriffs einer „erstmaligen Berufsausbildung“ i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Nach Auffassung des FG kann bei der Auslegung des § 9 Abs. 6 EStG die weitere Rechtsprechung zu § 32 Abs. 4 EStG nicht herangezogen werden, während umgekehrt im Streitfall eine Einbeziehung der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 9 Abs. 6 EStG zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden muss. Insoweit ist zu beachten, dass auch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eben gerade auf die Berufsausbildung abstellt, welche nunmehr im Rahmen des § 9 Abs. 6 EStG gesetzlich definiert wird.
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