In einigen Bundesländern wurde die pauschale Wegstreckenentschädigung für öffentlich Bedienstete ab 2009 auf 35 Cent pro Kilometer erhöht.
Diese Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 EStG führt nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg zu keiner Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft, die nach § 3 Nr. 16 EStG nur 30 Cent steuerfrei erhalten.
FG Baden-Württemberg 22.10.10, 10 K 1768/10
BFH 15.3.11, VI B 145/10
Die Reisekostenerstattungen an Landesbedienstete unterliegen von vornherein einer wesentlich stärkeren Überprüfung als Reisekostenerstattungen aus nicht öffentlichen Kassen. Sie werden zusätzlich von vorgesetzten Behörden und den Landesrechnungshöfen überwacht. Zudem steht es dem Steuerpflichtigen frei, bei Auswärtstätigkeiten höhere tatsächliche Kilometerkosten nachzuweisen und geltend zu machen.
Das FG Baden-Württemberg ist darüber hinaus der Ansicht, dass die in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegten Beträge auf einer sachverständigen Beurteilung und Auswertung einer Vielzahl repräsentativer Einzeldaten beruhen. Sie gelten die mit der Benutzung eines Fahrzeugs regelmäßig verbundenen Aufwendungen ab. Mehr als die Berücksichtigung dieses durchschnittlichen Aufwands kann ein Steuerpflichtiger ohne weitere Nachweise nicht verlangen.
Steuer-Tipp
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BFH hat allerdings keine Revision zugelassen. Nach seiner Ansicht handelt es sich um eine rechtlich mögliche typisierende Schätzung. Ist ein Steuerpflichtiger der Auffassung, dass der pauschale Kilometersatz nicht realitätsgerecht ist, kann er die tatsächlichen Kosten ansetzen. Eine Grundrechtsverletzung kann der BFH nicht erkennen.