Ein betrieblicher Pkw wird erfahrungsgemäß auch für private Zwecke des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers genutzt.
Das gilt generell, wenn
er kein Fahrtenbuch führt,
die private Kfz-Nutzung nicht im Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt ist und
die GmbH keine belegbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Privatnutzung getroffen hat.
In diesem Fall liegt nach der neueren BFH-Rechtsprechung statt Arbeitslohn eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnaufschlags.
Das FG München hat in einer aktuellen Entscheidung diese BFH-Rechtsprechung in einigen Punkten konkretisiert:
FG München 4.8.08, 7 K 3056/06
Der konkret ermittelte oder geschätzte Anteil für die Privatfahrten wird auf die festen Kfz-Kosten wie AfA oder Leasingraten, Steuer und Versicherung sowie auf die laufenden Kfz-Aufwendungen angewendet.
Ein privater Anteil von 25 v.H. liegt am unteren Rand dessen, was noch als angemessen angesehen werden kann.
Die Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, widerspricht auch dann dem allgemeinen Erfahrungssatz, wenn daneben weitere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung stehen.
Die Finanzverwaltung wendet die generelle Privatnutzung nicht auf Lastkraftwagen und Zugmaschinen an. Diese Ausnahme kann aber nicht auf ein Pick-up-Fahrzeug – im Urteilsfall ein Mitsubishi L 200 – übertragen werden. Bei solchen Wagen handelt es sich aufgrund der Bauart nicht um ein üblicherweise rein betrieblich verwendbares Kfz.