In für UNTERNEHMER

Kennen Sie den Paragraphen 123 des BGB, er dreht sich um arglistige Täuschung? Im alltäglichen Geschäftsleben kann dieser Abschnitt des BGB von entscheidender Bedeutung sein. Sie denken das trifft für Sie nicht zu, sie lassen sich nicht so einfach „arglistig“ täuschen? Hier ein kleiner Bericht, dessen Lektüre Sie möglicherweise vor mancher Arglist bewahrt. Die Täuschung, die mit der Post kam!
Nicht nur an Haustüren werden ahnungslose Bürger trickreich zu Rechtsgeschäften verführt, sondern auch gestandene Unternehmen werden mit „Trickformularen“ zu scheinbaren kostenlosen Brancheneinträgen ausgebeutet. Und diese Masche hat System. In Deutschland ansässige Firmen, die nur eine Scheinadresse und eine Servicefaxnummer haben, schreiben gezielt Unternehmen mit trügerischen Formularen zu einem Brancheneintrag an. Diese Unternehmen geben sich meist als „… -Verlags GmbH“ aus. Das Aussehen und die Aufmachung des Eintragungsformulares werden sauber und „seriös“ aufbereitet. Im Mittelpunkt der Eintragung stehen die Adressdaten – bereits vorgefertigt – Handschriftliche Ergänzungen sind möglich. Der Brancheneintrag wird hypothetisch kostenlos angeboten. Erst beim näheren Hinsehen ist zu erkennen, dass der Branchen(buch oder portal) -eintrag zu einem überhöhten Preis angeboten wird. Aber in einer Form, den das Landgericht Leipzig als im Urteil vom 08.05.2009 als „irreführenden Vordruck“ tituliert.
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Irreführender Vordruck

Im Urteil vom 08.05.2009 05 S 581/08 LG Leipzig Seite 3 Abs. 2 Nr. 2a heißt es:
„Die Klägerin hat einen irreführenden Vordruck verwendet. Zwar enthält das von der Klägerin als Werbepost versandte Eintragungsformular unmissverständlich alle relevanten Angaben, es hat aber gleichwohl aufgrund seiner Gestaltung Irreführungspotenzial, denn es versucht zu verschleiern, dass die von der Klägerin angebotene Leistung entgeltlich ist. „
Es ist nicht ausgeschlossen, kostenlos in ein Branchenregister eingetragen zu werden, etwa wenn sich dieses Register über Werbung oder kostenpflichtige hervorgehobene Einträge finanziert. Dies machen sich die „Verlags GmbH´s“ zu nutze, indem sie in dem versandten Formular „versteckt“, dass der Eintrag in das von ihr geführte Register jährlich 610,00 EUR netto kostet.

Preisangabe

„Die Preisangabe findet sich im vierten Satz eines fortlaufenden Textes dergestalt am Zeilenumbruch, dass in der oberen Zeile das Wort „Euro“ steht, in der unteren die Zahl 610. Damit verwendet die Klägerin eine im Deutschen gänzlich atypische Schreibweise, denn gängigerweise würde der von ihr geforderte Preis mit 610,00 EUR oder mit 610,-EUR angegeben, meist unter Verwendung des Eurozeichens. Außerdem sind die der Preisangabe voranstehenden Angaben weitgehend belanglos, so dass der flüchtige Leser dazu verführt wird, nicht weiter zu lesen. Schließlich deklariert die Klägerin ihr Formular nicht als Angebot, sondern gestaltet es in einer Art und Weise, die den Eindruck erweckt, man müsse lediglich, ähnlich wie bei der Eintragung ins Telefonbuch, die persönlichen Daten angeben, um in das Register aufgenommen zu werden. Dem entspricht auch die nüchterne, an ein Behördenformular erinnernde Gestaltung des Vordruckes.
An der so geschaffenen Eignung zur Irreführung kann auch der Hinweis vor dem Unterschriftsfeld nichts ändern, wonach „in den jährlichen Eintragungskosten die Überprüfung der Daten bereits enthalten“ sei, zumal er nicht deutlich erkennen lässt, dass damit ein vom Antragsteller zu zahlendes Entgelt gemeint ist.
Das von der Klägerin verwendete Formular hat den Beklagten getäuscht.

Der Beweis des Anscheins

Hier steht fest, dass es sich bei der Unterzeichnung des Antrags um einen kostenlosen Eintrag handele. Der Antrag wäre nicht zurückgesandt wurden, wenn der Preis in 610,00 EUR deutlich erkannt worden wäre. Dafür spricht im Übrigen auch der Beweis des ersten Anscheins.
„Für die Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin vorsätzlich getäuscht und damit arglistig im Sinne des § 123 Abs. l BGB gehandelt hat. Dabei kann ein Täuschungswille nicht schon deshalb ohne weiteres angenommen werden, weil die Gestaltung des Vordrucks zur Irreführung geeignet ist. Schließlich kann eine irreführende Darstellung etwa auch auf bloßer Ungeschicklichkeit beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005, Az.: X ZR 123/03, zitiert nach juris). Vielmehr kommt es bei nur irreführender Darstellung vor allem darauf an, wie stark die maßgeblichen Punkte verzerrt oder entstellt wiedergegeben sind und ob vom Absender hätte erwartet werden können, dass Adressaten die wahren Umstände nicht richtig oder nicht vollständig erkennen können (vgl. BGH, a.a.O.). Nach diesem Maßstab kann beim vorliegenden Sachverhalt auf den Täuschungsvorsatz der Klägerin geschlossen werden.“

Irreführung schließt Ungeschicklichkeit aus

Das versandte Formular ist systematisch darauf ausgelegt, die Entgeltlichkeit der von ihr angebotenen Leistung zu verschleiern. Das Irreführungspotenzial lässt sich also nicht auf die Ungeschicklichkeit zurückführen, sondern auf ihre Raffiniertheit.
Hinzu kommt, dass der Vordruck versandt wurde, nachdem die Verlags GmbH – wie sie selber vorträgt – bereits in eine ganze Reihe von Rechtsstreitigkeiten verwickelt war, deren Ursache stets war, dass sich Vertragspartner darauf beriefen, nicht erkannt zu haben, dass sie für die Leistung bezahlen sollten.

Mehrfache Täuschung

Die Verlags-GmbH wusste also um das Täuschungspotenzial ihres Formulars und versandte es weiterhin. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verlags-GmbH bewusst sein musste, einen Vordruck zu versenden, durch den sich eine Anzahl von Adressaten getäuscht fühlte. Durch eine klarstellende Umgestaltung des Vordrucks hätte sie viel¬mehr ihre Redlichkeit unter Beweis stellen können.
„Die Anfechtung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte bei sorgfältigem Durchlesen die Entgeltpflichtigkeit hätte erkennen können, denn nach dem Zweck des § 123 Abs. l BGB, der einem auf Täuschungswillen beruhenden Verhalten begegnen will, muss auch derjenige Anfechten können, der dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht hat (vgl. BGH, a.a.O.). Auch aus sonstigen Anspruchsnormen kann die Klägerin einen Zahlungsanspruch nicht herleiten. Ein Anspruch aus § 812 Abs. l Satz l erste Alternative BGB etwa scheitert daran, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, inwiefern der Beklagte durch den Eintrag im Branchenverzeichnis der Klägerin bereichert ist und damit etwa Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB schulden könnte.„

Fazit

Hastige Reaktionen und schnelles unterschreiben sind nicht immer für das eigene Unternehmen förderlich. Lehnen Sie sich zurück und überdenken Sie Ihre Schritte. Denn die Werbemedien wollen was von Ihnen und nicht Sie von Ihnen. Mut, Überzeugung, Beweisführung, eine ordentliche Dokumentation und die richtige Argumentation kann ein Unternehmen viel Geld sparen. Und unter anderen auch Prozesse gewinnen.
Für den Fall, dass die Täuschung auch zu Ihnen mit der Post kommt, finden Sie raschen Rechtsbeistand bei:
„RA David Nourney