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Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb oder seinen Mitunternehmeranteil im Sinne des § „16 EStG gegen Leibrente oder einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis, hat er grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen
Sofortbesteuerung und
Zuflussbesteuerung
Dieses Wahlrecht gilt insbesondere für Leibrenten.
FG Köln 14.8.08, 15 K 3288/06
BFH 29.3.07, XI B 56/06, BVH/NV 07, 1306

Bei der Sofortbesteuerung ist der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung zu versteuern. Dabei besteht jedoch grundsätzlich ein Anspruch auf den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und auf die Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG.
Im Rahmen der Zuflussbesteuerung werden die Kaufpreiszahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen im Sinne des § 15 EStG erst dann versteuert, wenn sie das steuerliche Kapitalkonto zuzüglich Veräußerungskosten übersteigen. Eine Begünstigung nach den §§ 16 und 34 EStG kommt nicht in Betracht.
Dieses Wahlrecht gilt insbesondere für Leibrenten. Soweit Bezüge mit fester Laufzeit gewährt werden und die Laufzeit weniger als zehn Jahre beträgt, besteht kein Wahlrecht. In diesem Fall kommt nur eine Sofortbesteuerung nach § 16 EStG in Betracht.
Im vom FG Köln entschiedenen Fall wurde eine KG nach dem Tod eines Beteiligten von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Dies stellt die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auf den Todesfall dar, indem die Übernehmer an die Erben eine Abfindung zu zahlen haben. Im Streitfall liegt keine Veräußerungsleibrente vor, sondern die Tilgungsraten stellen sonstige Bezüge mit einer festen Laufzeit von zehn Jahren dar. Insoweit ist die Abfindung sofort zu versteuern.