Wird die Vollziehung eines Grundlagenbescheids wie beispielsweise der einheitlichen und gesonderten Feststellung ausgesetzt, ist nach § 361 Abs. 3 AO auch die Vollziehung eines Folgebescheids entsprechend auszusetzen. Diese Wirkung tritt grundsätzlich für alle Feststellungsbeteiligten ein. In der Praxis kommt es jedoch häufiger vor, dass einzelne Beteiligte die strittige Steuer trotz ausgesetztem Folgebescheids bezahlen. Damit wollen sie verhindern, dass nach einem für sie erfolglosen Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens Aussetzungszinsen fällig werden, die mit 6 % pro Jahr deutlich über dem Kapitalmarktniveau liegen.
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OFD Koblenz 13.7.09, Kurzinformation AO, S 0464/S 0623 A – St 35 2,
BFH 7.11.68, IV B 47/68, BStBl II 69, 85; 5.5.81, VIII B 26/80, BStBl II 81, 574
Die AO-Referatsleiter des Bundes und der Länder vertreten hierzu die Auffassung, dass es an der in § 237 Abs. 1 S. 1 AO enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung eines „geschuldeten Betrags“ in den hier beschriebenen Fällen fehlt, wenn das Finanzamt den entrichteten Betrag im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen ausnahmsweise vorerst behält. Demzufolge entstehen auch keine Aussetzungszinsen.
Steuertipp: Zweckmäßiger ist es jedoch, die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids auf Antrag des Rechtsbehelfsführers auf einzelne Feststellungsbeteiligte zu beschränken. Dies ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit die Gewinnanteile aller Gesellschafter berührt. Wird vorläufiger Rechtsschutz hingegen nur von einzelnen Gesellschaftern beantragt, gilt das Aussetzungsverfahren nur für diese Beteiligten, und die Übrigen müssen nicht hinzugezogen werden