Nach der BFH-Rechtsprechung ist nur der tatsächlich ausgezahlte Barlohn zuzüglich des geldwerten Vorteils für die Überlassung eines Firmenwagens dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, wenn der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Gehalts verzichtet und ihm stattdessen ein Pkw zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt wird.
Die OFD Münster weist darauf hin, dass Arbeitnehmer, die eine entsprechende Barlohnminderung vereinbart haben, im Rahmen der Veranlagung in Höhe des Gehaltsverzichts vermehrt einen Werbungskostenabzug beantragen.
Dieser Auffassung folgt die Finanzverwaltung nicht.
OFD Münster 24.8.10, Kurzinfo ESt 39/2003
BFH 20.8.97, VI B 83/97, BStBl II 97, 667; 21.10.80, VIII R 190/78
Es liegt im Ergebnis keine Minderung des Arbeitslohnes vor, da der entfallende Barlohn durch eine Sachzuwendung ersetzt wurde. Unerheblich ist, dass die Gehaltsminderung in der Regel höher ist als der nach dem Listenpreis pauschal festzusetzende Sachbezugswert.
Werbungskosten sind nur bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, bei der sie entstanden sind. Keine Aufwendungen liegen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, dass auf sie verzichtet wird.
Steuer-Tipp
In den zugrunde liegenden Fällen beteiligten sich die Mitarbeiter entsprechend der Dienstwagenregelung an den Kosten der Beschaffung und des Betriebs des Fahrzeugs durch einen jährlich zu erbringenden Gehaltsausgleich. Die Arbeitgeberin minderte in der Höhe die Jahresbezüge, die für die Gesamtkosten des Pkw ermittelt wurde und versteuerte den gekürzten Barlohn zuzüglich des Listenpreises. Diese im Ergebnis zu einer geringeren Lohnsteuer führende Methode ist zulässig, nicht hingegen ein Werbungskostenabzug der Differenz zwischen höherer Zuzahlung und geringerem Wert laut Listenpreis.