Kann der Arbeitnehmer wählen, ob er eine zusätzliche Bonusleistung erhält oder dafür einen Freizeitausgleich in Anspruch nimmt, führt der Verzicht auf Gehaltszahlung selbst dann nicht zu Werbungskosten, wenn er sich in der Arbeitspause auf eine berufliche Prüfung vorbereiten will. Nach einem aktuellen Urteil des FG München liegt darin weder der Verzicht auf eine Geldforderung noch eine Vermögensminderung. Im zugrunde liegenden Fall wollte sich der Angestellte auf die Steuerberaterprüfung vorbereiten und machte den Bonus als Zahlung an den Arbeitgeber für die berufsbedingte Freistellung geltend.
FG München 11.2.09, 8 K 808/07
Werbungskosten sind berücksichtigungsfähig, wenn und sobald sie abgeflossen sind und so zu einer endgültigen Vermögensminderung geführt haben. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer auf eine Forderung verzichtet oder sie mit einer aus beruflichem Grund eingegangenen Verbindlichkeit aufrechnet. Ein derartiger Verzicht lag im Urteilsfall aber nicht vor. Kann ein angesammelter Gehaltsbonus entweder ausbezahlt oder in Freizeit umgewandelt werden, wird eine bereits früher erbrachte Leistung in ein Zeitguthaben umgerechnet. Mit der Wahl der Freistellung von der Arbeit konkretisiert ein Arbeitnehmer lediglich die Abgeltungsmodalität für seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber.
Einen Verzicht auf die andere Alternative Lohnzahlung ist damit nicht verbunden, da der Arbeitgeber nur eine der beiden möglichen Leistungen schuldet. Der Verzicht auf das Gehalt führt daher nicht zu einer Ausgabe im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG, sondern nur zu einem Leistungsaustausch Arbeitsleistung gegen Freizeit. Dies stellt auch keine Aufrechnung von Verbindlichkeiten dar.