In für UNTERNEHMER

Schenken Eltern ihren Kindern Anteile an ihrer gewerblichen Personengesellschaft und behalten sie sich dabei den lebenslänglichen Nießbrauch vor, können die Kinder keine Mitunternehmerinitiative entfalten.
Daher kommt die Begünstigung des § 13a ErbStG nicht in Betracht, wenn die Eltern als Nießbraucher die Gesellschafterrechte der Kinder wahrnehmen und die Kinder den Eltern vorsorglich Stimmrechtsvollmacht erteilen.
BFH 10.12.08, II R 34/07, DStR 09, 321
BFH 16.1.08, II R 10/06, BStBl II 08, 631


Nach Auffassung des BFH fehlt es in einem solchen nicht unüblichen Familienfall daran, dass der Betrieb mangels Mitunternehmerstellung nicht vom Erwerber fortgeführt wird.
Im Urteilsfall sind die übertragenen Gesellschaftsanteile als wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 AO den Eltern als Nießbraucher zuzurechnen. Es kommt nicht darauf an, ob die Kinder ein Mitunternehmerrisiko tragen. Mangels unternehmerischer Entscheidung besitzen sie keine Mitunternehmerinitiative. Hierzu gehören mindestens Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte, die dem Kommanditisten laut HGB zustehen. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Nießbrauchsvorbehalt der Anwendung des § 13a ErbStG beim verschenkten Mitunternehmeranteil grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn der Erwerber seine Stimmrechte ausübt.

Steuer-Tipp

Dieses Urteil hat Auswirkungen sowohl auf das alte als auch auf das neue Erbschaftsteuerrecht. Bei Zuwendungen ab 2009 kann die Begünstigung des § 13a ErbStG sogar noch höher ausfallen, indem das übertragene Betriebsvermögen unabhängig vom Wert zu 85 % oder vollständig steuerfrei bleiben kann.