In für UNTERNEHMER

Ein Glücksspiel ist nach der Mehrwertsteuerrichtlinie nur dann anzunehmen, wenn es dem Spieler die Chance auf einen den Einsatz übersteigenden Geldgewinn bietet.
Im Umkehrschluss kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass der Betrieb von Unterhaltungsgeräten mit der maximalen Gewinnaussicht auf Rückzahlung des Einsatzes nicht umsatzsteuerfrei bleibt.
BFH 29.5.08, V R 7/06, 9.8.07,
V B 96/07, BStBl II 07, 850
OFD Münster 12.2.08, Kurzinfo Umsatzsteuer Nr. 05, DB 08, 787
FG Niedersachsen 18.10.07, 5 K 137/07, EFG 08, 256, Revision unter XI R 79/07


Hierbei ging es um sogenannte Tokenspiele, bei dem die Möglichkeit eingeräumt wird, entweder seinen Einsatz zurückzugewinnen oder eine Weiterspielmöglichkeit zu erhalten.
Solche Fun-Games fallen nicht unter den bis zum 6.5.2006 geltenden § 4 Nr. 9b UStG, da die Umsätze nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen und der Betreiber keine öffentliche Spielbank ist. Eine Berufung auf EU-Recht führt zu keinem anderen Ergebnis, da hiernach das Glücksspiel mit Geldeinsatz die Einräumung einer Gewinnchance durch den Teilnehmer und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Geräteaufsteller voraussetzt. Beim Tokenspiel kann eine Person jedoch höchstens ihren Einsatz behalten und damit einen Verlust verhindern. Eine Vermögensmehrung ist aber nicht zu erzielen.

Steuer-Tipp

Seit dem 7.5.2006 sind Glücksspiele von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9b UStG aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ohnehin ausgenommen. Der BFH hat jedoch in einem ersten Beschluss Zweifel, ob dies der Mehrwertsteuerrichtlinie widerspricht. Umsatzsteuerfestsetzungen sind daher offenzuhalten. Die Finanzverwaltung lässt Fälle aufgrund einer anhängigen Revision gegen ein Urteil des FG Niedersachsen ruhen und gewährt aufgrund des BFH-Beschlusses Aussetzung der Vollziehung. Dabei ordnen die Finanzämter im Einzelfall Sicherheitsleistungen an.