Wird eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, scheidet grundsätzlich in sämtlichen Jahren die Tarifermäßigung nach § 34 EStG aus, auch wenn sich ein Progressionsnachteil ergibt.
Der Zweck der Regelung besteht nämlich darin, die zu begünstigenden Einkünfte zusammengeballt zu erfassen.
Von dieser Grundregel hatte der BFH jüngst zwar eine Ausnahme gemacht, wenn eine geringfügige Teilleistung in einem anderen Jahr erfolgt oder aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Zusatzleistungen gewährt werden.
Diese Leistung darf aber betragsmäßig nur eine Ergänzung zur Hauptzahlung bilden, diese also bei weitem nicht erreichen.
BFH 11.5.10, IX R 39/09
BFH 25.8.09, IX R 11/09; 21.1.04, XI R 40/02
FG Köln 14.7.10, 10 K 4061/09; 9.3.10, 8 K 972/08, Revision unter IX R 20/10
Daher kann im jetzt vom BFH entschiedenen Fall die Tarifermäßigung nach § 34 EStG nicht gewährt werden, wenn es zunächst eine Abfindung nach einem Sozialplan von 16.000 EUR gibt und Jahre später als Überbrückung eine ergänzende Abfindung bis zur Altersrente von 65.000 EUR gezahlt wird.
Nur unwesentliche Nachzahlungen sind begünstigt, weil die Versagung des § 34 EStG in solchen Fällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde.
Da die Nachzahlung sogar über der Abfindung lag, musste der BFH nicht entscheiden, in welchem Bereich die Geringfügigkeitsgrenze zu ziehen ist und wann noch von einem geringfügigen Teilbetrag auszugehen ist.
In dem zuvor entschiedenen Fall hatte es sich um eine Vorauszahlung von 1.000 EUR gehandelt und die Entschädigung von rund 76.000 EUR floss im Folgejahr.
Steuer-Tipp
Nach einer aktuellen Entscheidung des FG Köln ist eine Teilleistung bis zur Bagatellgrenze von 5 Prozent im Verhältnis zur steuerpflichtigen Gesamtleistung noch unschädlich und es kommt zur Tarifermäßigung.