Im Oktober 2008 musste der BFH entscheiden, ob die Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen als Vermittlung von Gesellschaftsanteilen umsatzsteuerfrei sind. Der BFH verneinte dies, da § 4 Nr. 8 Buchst. f) UStG keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Gesellschaftsanteilen enthält. Der BFH stellte zudem klar, dass auch keine steuerfreie Vermittlung nach § 4 Nr. 11 UStG vorliegt, da sich diese auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen muss. Das BMF, das zuvor eine großzügigere Auffassung vertreten hatte, nimmt zu den Urteilsgrundsätzen aktuell Stellung.
BMF 23.6.09, IV B 9 – S 7160-f/08/10004, 9.10.08, IV B 9 – S 7167/08/10001; BFH 30.10.08, V R 44/07, DStR 08, 2474
Die in § 4 Nr. 8 und 11 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen setzen die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, deren Tätigkeit sich von den Leistungen der beiden Vertragsparteien unterscheidet. Wer nur einen Teil der mit einem zu vermittelnden Vertragsverhältnis verbundenen Sacharbeit übernimmt oder lediglich einem anderen Unternehmer Vermittler zuführt und diese betreut, erbringt keine steuerfreie Vermittlungsleistung. Es handelt sich vielmehr nur dann um eine steuerfreie Tätigkeit, wenn der Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf zumindest eine der Vertragsparteien einwirken kann und nicht nur die Standardvorgänge überprüft.
Die Regelung, wonach es ausreichend ist, dass der Unternehmer durch einmalige Prüfung und Genehmigung der Standardverträge mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wird nur noch auf Umsätze angewendet, die bis Ende 2009 bewirkt werden. Anschließend unterliegen vertriebsunterstützende Aufgaben ohne Beteiligung an der konkreten Tätigkeit der Vermittler der Umsatzsteuer.