Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Das gilt auch dann, wenn der Angestellte bei einem Kunden längerfristig eingesetzt ist. Der BFH entschied, dass die mit dem Firmenwagen von der Wohnung oder dem Betrieb aus unter-nommenen täglichen Fahrten zum Einsatzort nicht zusätzlich nach der Listenpreis-Methode als geldwerter Vorteil anzusetzen sind.
BFH 10.7.08, VI R 21/07, DStR 08, 1873; 4.4.08, VI R 85/04, BFH/NV 08, 1237
Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neuen BFH-Rechtsprechung jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsuchen. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden gehört nicht dazu. Insoweit handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, wenn Arbeitnehmer vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für ihre Arbeitgeber tätig werden. Dieser auswärtige Ort wird auch nicht durch Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Allerdings kann der Betrieb Verpflegungskosten nur für drei Monate steuerfrei erstatten.
Steuer-Tipp
Die neuen LStR 2008 beinhalten die geänderte BFH-Rechtsprechung in den Bereichen Einsatzwechseltätigkeit, regelmäßige Arbeitsstätte und Reisekosten. So liegt nach R 9.4 Abs. 2 LStR eine Auswärtstätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb sei-ner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten oder typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird.
Als regelmäßige Arbeitsstätte wird über R 9.4 Abs. 3 LStR der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eingestuft, den der Arbeitnehmer immer wieder aufsucht. Allerdings muss es sich in Divergenz zum BFH nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln. Danach kann auch der Betrieb des Kunden regelmäßige Arbeitsstätte sein.