Nach ständiger BFH-Rechtsprechung spricht beim Firmenwagen regelmäßig ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Pkw auch privat genutzt wird.
Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung jetzt die Entkräftung dieses Anscheinsbeweises konkretisiert.
BFH 28.8.08, VI R 52/07, DStR 08, 2469, 4.4.08, VI R 68/05, BStBl II 08, 890; VI R 85/04, BStBl II 08, 887
BMF 23.10.08, IV C 5 – S 2334/08/10010, BStBl I 08, 961
Der Zuschlag im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung kann entfallen, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden und dies durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte nachgewiesen wird.
Damit bekräftigt der BFH seine Sichtweise, die er bereits zu Fahrten unter Ausnutzung von Park & Ride getroffen hat. Das Finanzamt und das FG hatten hingegen einen geldwerten Vorteil angenommen, weil weder ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen noch überwacht worden war.
Die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für die Pendelstrecke zur Arbeit ergibt sich nicht bereits aus der Annahme, dass der Pkw auch für derartige Fahrten genutzt werden kann. Die Annahme kann entkräftet werden, indem der Arbeitnehmer Kopien der gültigen persönlichen Jahreskarten für die Bahnverbindung von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte vorlegt. Die Nutzung der Bahn kann mit Parkplatzproblemen, Zeitersparnis und der Möglichkeit zur Zeitungslektüre begründet werden.
Steuer-Tipp
Die Verwaltung vertritt zwar eine abweichende Auffassung, erkennt die BFH-Grundsätze aber zumindest als Billigkeitsregelung an, wenn z.B. durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte nachgewiesen wird, dass der Firmenwagen nicht für die Strecke zum Arbeitsplatz genutzt wird.