In für UNTERNEHMER

Macht ein Freiberufler erst im Einspruchsverfahren unter entsprechender Änderung seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Anspar¬abschreibung – mit dem Hinweis eines versehentlich unterbliebenen Ansatzes in der Einkommensteuererklärung – geltend, hat er keine erhöhten Nachweispflichten zu beachten. Dem Steuerpflichtigen kann nach einem aktuellen Urteil des FG München nicht entgegengehalten werden, dass die beabsichtigte Investition in einem stärkeren Maße konkretisiert werden muss, als bei einer bereits im Rahmen der Einkommensteuererklärung angesetzten Gewinnminderung. Das Wahlrecht zur Bildung einer Ansparabschreibung ist nämlich unbefristet und kann innerhalb des Investitionszeitraums bis zur Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides ausgeübt werden.
FG München 11.3.09, 1 K 3814/07, Revision unter VIII R 23/09,
Abzugsbetrag: BMF 8.5.09, IV C 6 – S 2139-b/07/10002, Rz. 19
Rücklage: BMF 25.2.04, IV A 6 – S 2183 b – 1/04, BStBl I 04, 337, Rz. 9


Ausreichend ist, wenn die Rücklage noch vor Ablauf der Investitionsfrist gebildet wird und damit der Finanzierungszusammenhang vorliegt, wonach der Erwerb objektiv noch möglich ist. Nach altem Recht hatte die Verwaltung noch erhöhte Anforderungen an die Konkretisierung gestellt.
Steuertipp: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der Ausgang dürfte auch für den neuen Investitionsabzugsbetrag von Bedeutung sein. Hier gibt es nach dem Einführungserlass jedoch keine Unterschiede mehr zwischen dem Abzug in der Steuererklärung nebst Gewinnermittlung und dem erstmaligen Ansatz im Einspruchsverfahren. In beiden Fällen wird lediglich ein Finanzierungszusammenhang zwischen den Zeitpunkten des Abzugs und der tatsächlichen Investition gefordert.