In für UNTERNEHMER

Durch § 7g EStG soll die Investitionstätigkeit bei Mittelständlern gefördert werden.
Nur aktive Betriebe können jedoch von der Sonder-AfA, der früheren Ansparrücklage und dem jetzigen Investitionsabzugsbetrag profitieren.
Der Zweck des § 7g EStG rechtfertigt es, die langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern etwa im Rahmen einer Betriebsverpachtung nicht in den Anwendungsbereich einzubeziehen.
FG Köln 24.9.08, 7 K 1431/07
BFH 27.9.01, X R 4/99, BStBl II 02, 136
FG Nürnberg 28.2.08, IV 94/2006, DStRE 08, 1116


Dieses Urteil des FG Köln ist noch zur Ansparabschreibung ergangen, findet aber gleichermaßen für den jetzt geltenden Investitionsabzugsbetrag Anwendung.
Eine vorzeitige Gewinnminderung sowie die anschließende Sonderabschreibung sind nur möglich, wenn das Wirtschaftsgut betrieblich genutzt wird. Nach der Rechtsprechung erfordert dies einen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden und keinen ruhenden Betrieb. Damit liegt kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil es einen sachlich vernünftigen Grund für die Beschränkung gibt. Zudem geht diese nicht auf den Nutzer über, der kann für seine Investitionen Sonder-AfA in Anspruch nehmen.

Steuer-Tipp

Bei Erwerben in 2009 und 2010 lässt sich die Sonder-AfA zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung nutzen, wobei die dafür relevanten Schwellen befristet für zwei Jahre bei Bilanzwert und Gewinn um jeweils 100.000 EUR angehoben wurden. Durch die Anhebung der Größenmerkmale kommt auch die Inanspruchnahme des Investiti-onsabzugsbetrags in den Jahren 2009 und 2010 öfters in Betracht. Maßgebend hier sind die Betriebsgrößengrenzen am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird.