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Ein Arzt kann die außerhalb seiner regulären Dienstzeiten getätigten Fahrten zum Krankenhaus im Rahmen der Rufbereitschaft nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehen, wenn er am gleichen Tag bereits zum normalen Dienst gependelt war. Das gilt selbst dann, wenn diese Fahrten nicht planbar sind und von Notfällen abhängen.

Nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg kann die Entfernungspauschale nämlich für jeden Tag nur einmal angesetzt werden. Darüber hinausgehende Fahrten aufgrund eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes werden nicht berücksichtigt.

FG Baden-Württemberg 3.2.09, 6 K 2319/07, BFH 11.9.03, VI B 101/03, BStBl II 03, 893

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Nach dem Willen des Gesetzgebers sind auch solche Fälle einzubeziehen, bei denen nach der Eigenart der Beschäftigung typischerweise mehrere Fahrten pro Tag zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anfallen können. Die Pauschale wird unabhängig davon, wie oft und mit welchem Verkehrsmittel die Strecke zurückgelegt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind, nur einmal berücksichtigt. Das gilt auch für eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden. Diese Ausnahmeregelung wurde 2001 aus Vereinfachungsgründen gestrichen.

Durch die Typisierung auf die Anzahl der Arbeitstage ist die Erfordernis entfallen, die einzelnen Aufwendungen zu belegen. Das hat zur Folge, dass einzelne Pendler nunmehr – anders als bei dem ansonsten geltenden Grundsatz des Nachweises tatsächlicher Aufwendungen – begünstigt oder benachteiligt werden können.

Steuertipp:

Zusätzliche Fahrten anlässlich der Rufbereitschaft werden allerdings dann berücksichtigt, wenn der Arzt am gleichen Tag keinen regulären Dienst verrichtet.