Eine nur Führungskräften vorbehaltene Abendveranstaltung stellt keine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG dar.
Die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 % scheidet deshalb aus.
Aufgrund des geschlossenen Teilnehmerkreises lehnt der BFH in einem aktuellen Urteil die Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ab. Die Zuwendungen des Arbeitgebers sind dann als Arbeitslohn zu qualifizieren.
BFH 15.1.09, VI R 22/06, DStR 09, 609
Der BFH macht mit diesem Urteil vier grundsätzliche Aussagen:
# Betriebsveranstaltungen fördern das Betriebsklima. Sofern die Zu-wendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 EUR pro Arbeit-nehmer nicht überschreiten, liegt aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor.
# Der Begriff der Betriebsveranstaltung ist nur dann erfüllt, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Die Begrenzung des Teilnehmerkreises darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmer etwa nach Gehaltsgruppe, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besonderen Leistungen erweisen.
# Begünstigt sind auch Veranstaltungen etwa für Filialen, Zweigbetriebe oder Abteilungen, sofern alle Arbeitnehmer der Organisationseinheit daran teilnehmen können.
# Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssatz von 25 % ist strukturell darauf angelegt, eine einfache und sachgerechte Besteuerung von geldwerten Vorteilen zu ermöglichen. Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehlt dieser Pauschaltarif insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.