In für ANLEGER, für UNTERNEHMER

Die Inanspruchnahme eines wesentlich beteiligten Gesellschafters aus einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Bürgschaft führt bereits zu nachträglichen Anschaffungskosten.
FG Baden-Württemberg 26.5.08, 8 K 232/04, EFG 08, 1258, rkr.
BFH 10.7.02, I R 69/00, BFH/NV 02, 1545; BFH 5.10.04, VIII R 64/02, BFH/NV 05, 54


Das gilt auch, wenn der Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt die Leistung aus seiner Bürgschaftsverpflichtung durch Zahlung an den Gläubiger noch nicht erbracht hat. Grundsätzlich stellt die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO dar.
Die Korrekturvorschrift setzt aber voraus, dass das Ereignis nachträglich, also nach Entstehung des Steueranspruchs und nach Erlass des Bescheids, eingetreten ist. Nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Baden-Württemberg greift die Änderungsvorschrift des § 175 AO daher nicht, wenn die Inanspruchnahme bereits vor dem Erlass des Bescheids eintrat und nur die Zahlung aus der Bürgschaft anschließend erfolgte. Lediglich Änderungen, wie etwa ein Teilerlass der Bürgschaftsschuld, sind als ein neues rückwirkendes Ereignis auf den Stichtag der Ermittlung des Veräußerungsertrags zu berücksichtigen.

Steuer-Tipp

Einkünfte nach § 17 EStG entstehen mit dem Übergang des Eigentums an den Anteilen. Die Höhe der Anschaffungskosten ist auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln. Dabei sind nachträgliche Anschaffungskosten dann zu berücksichtigen, wenn der Gesellschafter mit der Inanspruchnahme aus einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft ernsthaft rechnen muss. Dies ist der Fall, wenn die GmbH zahlungsunfähig wird. Die Inanspruchnahme sollte frühestmöglich geltend gemacht werden, um das Risiko eines bestandskräftigen Bescheids zu vermeiden.