Die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw kann entweder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche 1-%-Regelung oder nach den tatsächlichen Kosten durchgeführt werden.
Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die anteiligen auf die Privatnutzung entfallenden Kosten, soweit sie zum Abzug von Vorsteuern berechtigt haben.
Vom nach Listenpreis ermittelten Betrag darf der Unternehmer für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen Pauschalabschlag von 20 % vornehmen.
BFH 19.5.10, XI R 32/08
BMF 27.8.04, IV B 7 – S 7300 – 70/04, BStBl I 04, 864, Tz. 2.1 ff.
Diese Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung billigt der BFH als einheitliche Schätzung, die vom Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.
Die Kombination verschiedener Methoden ist für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht statthaft.
Daher darf nicht einerseits vom Listenpreis ausgegangen und dann andererseits der Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand des tatsächlichen Aufwands ermittelt werden. Die Schätzung der Bemessungsgrundlage nach der 1-%-Regel wird nämlich nicht dadurch richtiger, dass vom für die Umsatzsteuer grundsätzlich nicht geeigneten Pauschalwert konkret ermittelte Kosten abgezogen werden.
Nimmt der Unternehmer den Listenpreis zur Vereinfachung in Anspruch, hat er auch die Folgen zu tragen, sofern seine nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten höher als 20 % sind. Es handelt sich um ein nicht trennbares Vereinfachungsangebot der Verwaltung.
Will der Unternehmer besondere Verhältnisse geltend machen, bleibt es ihm unbenommen, die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines Fahrzeugs entweder durch ein Fahrtenbuch oder eine Schätzung zu ermitteln.