Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner ausgeführte Leistung.
Das Entgelt bestimmt sich nach der Zahlung der Kunden an den Forderungserwerber, so der BFH.
BFH 6.5.10, V R 15/09
BFH 12.1.06, V R 3/04, BStBl II 06, 479
Im zugrunde liegenden Fall wurden Forderungen an ein Inkassobüro deutlich unter dem Nennwert abgetreten. Das Ausfallrisiko ging über. Die Handlungen des Inkassounternehmens können das zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehende Rechtsverhältnis nicht ändern, weil Abtretung und Verkauf einer Forderung für die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 S. 2 UStG ohne Bedeutung sind.
Dies gewährleistet die Übereinstimmung zwischen dem vom Unternehmer versteuerten und vom Leistungsempfänger aufgewendeten Entgelt.
Allerdings berührt im Falle der Übernahme des Ausfallrisikos beim echten Factoring das Schicksal der Forderung auch den Lieferer, sodass eine Nicht- oder Minderzahlung des Leistungsempfängers an das Inkassounternehmen zur Entgeltsminderung führen kann. Die kann aber nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Forderungserwerber Beträge unterhalb des früheren Umsatzes des Forderungsverkäufers vereinnahmt. Insoweit muss der Abtretende in Erfahrung bringen, inwieweit die Forderungen tatsächlich realisiert werden konnten.
Hierzu sollte durch entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen vorzeitig dafür gesorgt werden, dass er die Höhe der Entgeltsminderung erfährt. Da der Forderungskäufer in der Praxis nicht daran interessiert ist, seine Erfolgsquote auf die erworbenen Forderungen offenzulegen, ist es rat-sam, entsprechende Verpflichtungen ausdrücklich zu vereinbaren. Die Feststellungslast für die Entgeltsminderung trifft den Unternehmer.