In Steuer-Tipps für ALLE

Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld wegen Überschreitens des Grenzbetrages aufgehoben hat, kann nicht aufgrund der Entscheidung des BVerfG nach den Korrekturvorschriften der AO aufgehoben oder geändert werden.
Auch die §§ 130, 131 AO sind nicht anwendbar.
Das einkommensteuerliche Kindergeld wird als Steuervergütung gezahlt und hierfür gelten die Vorschriften für die Steuerfestsetzung sinngemäß. Damit richtet sich die Aufhebung und Änderung von Bescheiden über die Festsetzung von Kindergeld nach den §§ 172 ff. AO, soweit nicht § 70 Abs. 2 EStG einschlägig ist.
BFH 16.10.08, III B 126/08