In für UNTERNEHMER

Die Bewirtungsanlässe Ein- und Ausstand sind dem beruflichen Bereich zuzuordnen, da eine Versetzung maßgeblich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Auch wenn der Grund für die Abschiedsfeier direkt mit der Person des scheidenden Arbeitnehmers zusammenhängt, folgt daraus keine private Veranlassung. Gleiches gilt für die Zuschüsse zu allgemeinen Feiern der Belegschaft, wenn hiermit die eigene Stellung durch finanzielle Unterstützung eines allgemeinen Festes gefördert werden soll.

FG München 21.7.09, 6 K 2907/08,
BFH 10.7.08, VI R 26/07, BFH/NV 08, 1831; 19.6.08, VI R 33/07 BStBl II 09, 11; 6.3.08, VI R 68/06, BFH/NV 08, 1316
OFD Hannover 1.9.09, S 2350 – 32 – StO 217,


Das FG München folgt mit seinem aktuellen Urteil der neueren BFH-Rechtsprechung, wonach zwischen den Bewirtungsaufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen eines Arbeitnehmers ein Veranlassungszusammenhang bestehen kann. Für die Abgrenzung zwischen Beruf und privater Lebensführung ist bei einer Feier in erster Linie auf den Anlass abzustellen. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Beamten, der an eine Außenstelle wechselte. Keine Rolle spielte hierbei, dass er kein variables Gehalt bezog, was als Kriterium für die berufliche Veranlassung spricht.
Der BFH hat in jüngster Zeit mehrfach entschieden, dass der Werbungskostenabzug nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer eine Feier aus rein persönlichen Gründen ausrichtet. Die OFD Hannover erläutert die Auswirkungen der Urteile für die Praxis, die von der Finanzverwaltung grundsätzlich angewendet werden. Insbesondere bei Arbeitnehmern mit erfolgsabhängigen variablen Bezügen spricht vieles dafür, dass eine Bewirtung dem Zweck dient, die vom Erfolg abhängigen Bezüge zu steigern. Aber auch bei Angestellten mit festem Gehalt ist die berufliche Veranlassung grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Indiz für die berufliche Veranlassung der Bewirtung ist beispielsweise, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des Beschäftigten organisiert und ausrichtet. Die Aufwendungen müssen so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sein, wobei eine untergeordnete private Bedeutung von weniger als 10 % unschädlich ist.
Organisieren hingegen Angestellte auf eigene Initiative und Kosten für die Mitarbeiter Feiern, spricht einiges dafür, dass die privaten Gründe in den Vordergrund treten. Denn hier nimmt die Pflege der persönlichen Beziehungen zu Mitarbeitern und Kollegen einen hohen Stellenwert ein. Doch auch dies schließt die berufliche Veranlassung nicht grundsätzlich aus. Letztendlich muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
Steuertipp: Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur bis zu 70 % abzugsfähig. Die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gilt aber dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer Dritte nicht aus geschäftlichem Anlass, sondern aus allgemeinen beruflichen Gründen bewirtet. Dies hat den weiteren Vorteil, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten für die Bewirtungskosten nicht zu beachten sind, da diese nur für geschäftliche Anlässe und nicht für die Bewirtung von Arbeitskollegen gelten.