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Gibt der Unternehmer die Investitionsabsicht vor Ablauf der Frist auf, für die er einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erhalten hat, verliert er rückwirkend den Anspruch auf die Steuervergünstigung.
Die betreffende Einkommensteuer muss er dann nachzahlen und zwar ohne einen Zinszuschlag.
BFH 11.7.13, IV R 9/12, BMF 8.5.09, IV C 6 – S 2139 b/07/10002, BStBl I 09, 633, Rn. 72
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Damit entscheidet der BFH die in vielen Betriebsprüfungen erörterte Frage nach der rückwirkenden Verzinsung der Steuernachforderung zugunsten der Unternehmer und Freiberufler, was allerdings nur Wirkung für die Vergangenheit hat. Für ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge ist die rückwirkende Verzinsung kürzlich ausdrücklich in § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz geregelt worden.

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall hatte ein Betrieb Investitionsabzugsbeträge erhalten und mit Einreichung einer späteren Bilanz erklärt, die Investitionen nicht mehr durchzuführen.
Damit wurde rückwirkend der Vorjahresgewinn erhöht. Die KG beantragte, dass dies auf einem rückwirkenden Ereignis nach § 233a Abs. 2a AO beruhe, sodass keine Zinsen auf die Steuernachzahlung rückwirkend anfallen.
Wie die Vorinstanz gab auch der BFH dem Antrag der KG statt und widersprach damit der gegenteiligen Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung, zumindest für die Jahre bis einschließlich 2012.