Ein Betriebsprüfer darf den Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Bewirtungsbelegen nicht kürzen, wenn der Steuerpflichtige die Teilnehmer und den Anlass der Bewirtung nachträglich benennen können. Das hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.
Fundstelle
FG Berlin Brandenburg 9.4.19, 5 K 5119