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Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau, für deren Altersversorgung irrtümlich Arbeitgeberanteile gezahlt wurden, ist keine Zuwendung des Arbeitgebers, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA zuzurechnen ist.
Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde.
BFH 21.10.14, VIII R 21/12

Sachverhalt

Im Streitfall wurde die bei der GmbH angestellte Ehefrau des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers nachträglich als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft. Die daraufhin an die GmbH erstatteten Sozialversicherungsbeiträge wurden einschließlich des Arbeitgeberanteils an die Ehefrau weitergeleitet
Das FA sah hierin eine vGA, weil die Erstattung ohne arbeitsvertragliche Grundlage erfolgte. Dem folgten jedoch weder das FG noch der BFH.
Ob Leistungen einer Kapitalgesellschaft an Angehörige eines Gesellschafters im Rahmen eines zwischen Gesellschaft und Angehörigen bestehenden Arbeitsverhältnisses gewinnmindernd als Betriebsausgabe der Gesellschaft oder als vGA zugunsten dieses Gesellschafters zu erfassen sind, ist zur Vermeidung von Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere danach zu beurteilen, ob der jeweilige Vertrag mit den Angehörigen sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung als fremdüblich zu beurteilen ist.
Im Streitfall war das Arbeitsverhältnis zwischen der Ehefrau und der GmbH unstreitig fremdüblich. Auch war die Weiter­leitung der Arbeitgeberbeiträge an die Ehefrau nicht durch das Gesellschaftsverhältnis des Ehemanns zur GmbH, sondern allein durch das ­Arbeitsverhältnis der Ehefrau zur GmbH veranlasst, weil der Bruttolohn der Ehefrau auch unter Hinzurechnung der erstatteten Arbeitgeberbeiträge als angemessen im Verhältnis zu der von ihr erbrachten Arbeit anzusehen war.