Werden Renten und dauernde Lasten in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt, stellen diese weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar, sondern sind den Sonderausgaben und wiederkehrenden Bezügen zuzuordnen.
BFH 15.9.10, X R 16/09
BMF 11.3.10, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl I 10, 227, Tz 63
Ein Vertrag kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn als Mindestvoraussetzungen Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung klar und eindeutig für die Zukunft vereinbart sind.
Die Vertragsparteien müssen den eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen. Ansonsten ist zu prüfen, ob es am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt und ob sie ihren Pflichten nicht mehr nachkommen wollen. Dabei ist die Ernsthaftigkeit nach dem Urteil des BFH generell wie bei Verträgen zwischen Angehörigen im Wege des Fremdvergleichs zu überprüfen. An der Bindungswirkung fehlt es insbesondere, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen oder durch Schwankungen in der Höhe gekennzeichnet ist, wenn dies nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt erscheint.
Eine mangelnde tatsächliche Durchführung lässt sich auch nicht durch die Rückkehr zum vertragsgetreuen Verhalten heilen. Dies hat keine Auswirkungen auf den zuvor fehlenden Rechtsbindungswillen. Andernfalls stünde es im Belieben der Vertragsparteien eines Vermögensübergabevertrags zu entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang sie den Vertrag als bindend anerkennen und erfüllen wollen. Dies hat dann zur Folge, dass Zahlungen nicht als Sonderausgaben abziehbar, andererseits beim Empfänger aber auch nicht als wiederkehrende Bezüge steuerbar sind.