„Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben“:, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten gemäß „§ 11 EStG als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.
Als „kurze Zeit“ gilt dabei ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums kommt auch im Hinblick auf die nach „§ 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht, so das Urteil des FG Berlin-Brandenburg.
BFH 11.11.14, VIII R 34/12
Sachverhalt
Streitig war, ob eine am 11.1.2010 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit für das Vorjahr zu berücksichtigen ist.
Der Steuerpflichtige machte im Einspruchs- und Klageverfahren vergeblich geltend, die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 sei als Betriebsausgabe für das Jahr 2009 zu berücksichtigen, weil es sich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben handele, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres 2009 abgeflossen seien.
Soweit das FA die Formulierung „kurze Zeit“ in dieser Vorschrift auf einen Zeitraum von zehn Tagen begrenze, müsse berücksichtigt werden, dass der 10.1.2010 ein Sonntag gewesen sei und deshalb für Fristberechnungen der darauffolgende Werktag maßgeblich sei. Da die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung unstreitig am 11.1.2010 erfolgt sei, lägen die Voraussetzungen der Zurechnung der Aufwendung zum Jahr 2009 vor.
Entscheidung
Dieser Rechtsauffassung konnte sich jedoch auch der BFH nicht anschließen. Zwar handelt es sich bei Umsatzsteuervorauszahlungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Allerdings war im Streitfall die Vorauszahlung für das 4. Quartal 2009 erst am 11.1.2010 und damit außerhalb des von der Rechtsprechung als „kurze Zeit“ interpretierten Zehn-Tage-Zeitraums abgeflossen.
Der Zehn-Tage-Zeitraum ist nach Auffassung des BFH auch nicht verlängerbar, da eine Erweiterung dieser Höchstgrenze unter Berufung auf besondere Verhältnisse des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.