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Die Besteuerung einer Altersrente führt nach Auffassung des FG Baden-­Württemberg nicht zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der verheiratete Steuerpflichtige etwa zehn Jahre lang als Auszubildender und Angestellter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Anschließend war er als Freiberufler auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bis zum Eintritt in den Ruhestand pflichtversichert. Seit Dezember 2007 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die vom FA mit einem steuerpflichtigen Besteuerungsanteil von 54 % im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angesetzt wurde.

Der Steuerpflichtige hält dies für verfassungswidrig, da er als Freiberufler 89,15 % der Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt habe.

Entscheidung

Im ersten Rechtsgang hatte das FG die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hatte der BFH aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das FG wies die Klage erneut ab, mit der Begründung, die Summe der dem Steuerpflichtigen nach der statistischen Lebenserwartung nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge sei höher als der vom Steuerpflichtigen aus versteuertem Einkommen geleistete Teil seiner Altersvorsorgeaufwendungen. Die Berechnung der steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge nahm das FG dabei auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vor.

Dabei berücksichtigte das FG weder die Lebenserwartung der jüngeren Ehefrau im Hinblick auf eine ihr möglicherweise künftig zufließende Hinterbliebenenrente, den Werbungskostenpauschbetrag, den Sonderausgaben-Pauschbetrag, die Sonderausgabenabzüge für die aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge noch nach § 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Zuschüsse der Rentenversicherungsträger zu Krankenversicherungsbeiträgen.

Bei der Berechnung der aus versteuertem Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigte das FG die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung gleichrangig einschließlich derjenigen zu privaten Kranken- oder Pflegeversicherungen, soweit sie der Erlangung eines mit dem Niveau der gesetzlichen Versicherung vergleichbaren Schutzes dienten.

Sofern Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist nach Auffassung des FG der für die Veranlagungszeiträume bis 2004 gewährte Sonderausgabenabzug zwischen den Ehegatten gleichmäßig im Verhältnis der von ihnen geleisteten und geltend gemachten Versicherungsbeiträge aufzuteilen und dann der anteilig auf die Rentenversicherungsbeiträge des betroffenen Ehegatten entfallende Anteil am Sonderausgabenabzug zu ermitteln. Eine hälftige Aufteilung des Vorwegabzugs hält das FG für nicht sachgerecht. Ob Aufwendungen für die Altersvorsorge aus versteuertem Einkommen erbracht worden sind, sei unerheblich, da es nicht auf die Höhe der Einkommensteuer ankomme.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 1.10.19, 8 K 3195/16, Rev. BFH X R 33/19