Ein Unternehmer kann keinen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen, wenn der zu beurteilende Vertrag schon abgeschlossen ist, mit der Leistungsausführung schon begonnen wurde und somit der fragliche Sachverhalt im Wesentlichen bereits verwirklicht ist.
Mit Abschluss des Vertrags stehen die maßgeblichen Umstände fest.
Der zu beurteilende Sachverhalt ist damit abgeschlossen, selbst wenn die Leistungsausführung noch andauern sollte.
Sächsisches FG 10.6.08, 6 V 1054/08