Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von bebauten Grundstücken und Ferienwohnungen ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass ein Einnahmenüberschuss erwirtschaftet werden soll. Diese aus § 21 Abs. 1 Nr.1 EStG abgeleitete typisierende Annahme gilt aber nicht für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz. Zur Anerkennung von Verlusten ist hier eine Prognoserechnung mit positivem Ergebnis über 30 Jahre notwendig.
Grundstück: BFH 28.11.07, IX R 9/06
Grundsatz: BFH 19.4.05, IX R 15/04, BStBl II 05, 754; 10.5.07, IX R 7/07, BStBl II 07, 873
BMF 8.10.04, IV C 3 – S 2253 – 91/04, BStBl I 04, 933
Die Verpachtung unbebauter Grundstücke ist unabhängig von der Art und Weise ihrer Erwerbsfinanzierung nicht schon von vornherein defizitär. Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann aber auch nicht typisierend angenommen werden. Denn es kommt anders als beim abnutzbaren Gebäude grundsätzlich zu keiner Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung.
Der BFH legt bei Vermietern eines bebauten Grundstücks für den voraussichtlichen Zeitraum der Nutzung typisierend 30 Jahre zugrunde. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung an. Dieser Prognosezeitraum von 30 Jahren gilt auch, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht bei unbebauten Grundstücken geprüft werden muss.