Der aktuellen BFH-Rechtsprechung zu Fremdwährungsschulden folgend, hat das FG Schleswig-Holstein jetzt entschieden, dass der Teilwert einer als Finanzanlage gehaltenen 100 %igen GmbH-Beteiligung nicht schon deshalb voraussichtlich dauerhaft gemindert ist, weil die Tochtergesellschaft eine Zuschreibung auf ihre Fremdwährungskredite vornimmt und dies zur bilanziellen Überschuldung führt.
FG Schleswig-Holstein 7.6.12, 1 K 130/09, Revision unter I R 53/12,
BFH 23.4.09, IV R 62/06, BStBl II 09, 778; 21.9.11, I R 89/10, BFH/NV 12, 306
Bei einer Restlaufzeit der Fremdwährungsverbindlichkeiten von etwa zehn und mehr Jahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen im Zeitverlauf in etwa ausgleichen. Eine davon abweichende Bewertung ist für die Ermittlung des Teilwertes der GmbH-Tochter bei der Mutter nicht maßgeblich, sofern keine sonstigen Faktoren für einen dauerhaft gesunkenen Wert der Tochter vorliegen.
Erläuterungen
Die BFH-Grundsätze für die Bewertung börsennotierter Aktien im Anlagevermögen können nicht auf Fremdwährungsverbindlichkeiten übertragen werden. Insbesondere rechtfertigt eine Devisenkurserhö-hung von mehr als 5 % nicht ohne Weiteres die sofortige Teilwertzuschreibung auf Fremdwährungsschulden und entsprechende Folgeanpassungen in der Bewertung der Tochter auf der Ebene ihrer Mutter. Die bilanzielle Überschuldung resultiert nicht aus dem operativen Geschäft, sondern aus Verlusten aus Wechsel-kursdifferenzen. Dabei besteht keine hinreichende Grundlage für die höhere Bewertung aufgenommener Fremdwährungsdarlehen. Es ist nämlich vielmehr davon auszugehen, dass sich die Währungsschwankungen im weiteren Verlauf bis zur Fälligkeit grundsätzlich ausgleichen werden.