Der BFH billigt zwar eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung bei im Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien sowie Aktienfonds, weil der Besitzer damit rechnen muss, dass der Wertverlust anhält oder sich noch vergrößern wird.
Diese Überlegung greift aber bei festverzinslichen Wertpapieren nicht, deren Kurs unter ihrem Nennwert liegt. Hier erhält nämlich der Inhaber am Ende der Laufzeit den Nominalwert und diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge von Marktgegebenheiten der Kurs darunter liegt.
Ein sinkender Kurs ergibt sich nur unter diesem zeitlichen Blickwinkel und spiegelt nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung wider. Der Verlust ist daher – entgegen der Verwaltungsansicht – nur vorübergehend. Bestehen jedoch Zweifel an der Bonität des Schuldners, kommt eine andere Beurteilung in Betracht.
Der BFH billigt zwar eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung bei im Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien sowie Aktienfonds, weil der Besitzer damit rechnen muss, dass der Wertverlust anhält oder sich noch vergrößern wird.
Diese Überlegung greift aber bei festverzinslichen Wertpapieren nicht, deren Kurs unter ihrem Nennwert liegt. Hier erhält nämlich der Inhaber am Ende der Laufzeit den Nominalwert und diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge von Marktgegebenheiten der Kurs darunter liegt.
Ein sinkender Kurs ergibt sich nur unter diesem zeitlichen Blickwinkel und spiegelt nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung wider. Der Verlust ist daher – entgegen der Verwaltungsansicht – nur vorübergehend. Bestehen jedoch Zweifel an der Bonität des Schuldners, kommt eine andere Beurteilung in Betracht.