Berufsübliche Honorare für die mehrere Jahre andauernde Mandatsbetreuung führen bei einem Freiberufler nicht zu außerordentlichen Einkünften.
Damit bestätigt der BFH seine langjährige Rechtsprechung. Es entfällt damit die Möglichkeit, geballte Zahlungen nach § 34 EStG zu behandeln und die darauf entfallende Einkommensteuer als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten tarifermäßigt zu berechnen.
BFH 30.1.13, III R 84/11,
BFH 14.12.06, IV R 57/05
Sachverhalt
Im Urteilsfall bearbeitete ein Rechtsanwalt über mehrere Jahre hinweg ein größeres Erbrechtsmandat und erhielt nach erfolgreichem Abschluss von seinen Mandanten eine hohe Honorarzahlung.
Entscheidung
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Honoraren eines An-walts nicht um außerordentliche Einkünfte, wenn dieser keine arbeitnehmerähnliche Stellung oder abgrenzbare Sondertätigkeit ausübt. Die Anwendung des § 34 EStG bleibt auf besondere, außergewöhnliche Tätigkeiten beschränkt.
Für die Tarifermäßigung bei außerordentlichen Einkünften reicht es grundsätzlich nicht aus, dass ein Freiberufler für eine mehrjährige Tätigkeit ein berufsübliches Honorar erhält.
Diese Honorare können nur dann den außerordentlichen Einkünften zugeordnet werden, wenn sich der Anwalt über mehrere Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache widmet und dafür die Vergütung in einem Veranlagungszeitraum erhält und dies von der übrigen Tätigkeit ausreichend abgrenzbar ist oder es sich um die einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung handelt.
Daneben kommen außerordentliche Einkünfte auch für den Fall in Betracht, in denen einem Steuerpflichtigen eine Vergütung für eine mehr-jährige Tätigkeit aufgrund einer rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.