Wird eine Gesellschaft im Wege einer echten Realteilung aufgelöst, das Betriebsvermögen eines Gesellschafters anschließend auf eine Nachfolgegesellschaft übertragen und scheidet der Gesellschafter zeitnah auch aus der Nachfolgegesellschaft aus, liegt kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn vor. Es fehlt hier an der Aufgabe der wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen im Zeitpunkt der Realteilung der Gesellschaft.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um den Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät. Die Sozietät unterhielt in mehreren Großstädten Standorte. Die Sozietät wurde im Jahr 2001 durch Realteilung aufgelöst, was zu einer Betriebsaufgabe führte. Ihr Vermögen wurde auf Nachfolgegesellschaften, die die Partner der einzelnen Standorte gegründet hatten, übertragen. Auch der Steuerpflichtige wurde zunächst Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft, schied jedoch unmittelbar nach deren Gründung gegen Zahlung einer Abfindung aus dieser Gesellschaft aus. Den im Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät entstandenen anteiligen Aufgabegewinn sah er als tarifbegünstigt (§ 16, § 18 Abs. § 34 EStG) an, da er wirtschaftlich betrachtet aus der Sozietät ausgeschieden sei. Daneben habe er auf Ebene der Nachfolgegesellschaft einen Veräußerungsverlust erlitten.
Entscheidung
Der BFH lehnte die Berücksichtigung der begehrten Tarifbegünstigung für den anteiligen Aufgabegewinn aus der Sozietät ab. Er stellte heraus, dass die Tarifbegünstigung im Fall einer Betriebsaufgabe durch Realteilung voraussetzt, dass die anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers in der Sozietät aufgegeben werden. Hieran fehlt es jedoch, wenn der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner beruflichen Tätigkeit in der Sozietät in Gestalt des anteiligen Mandantenstamms erst mit seinem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft endgültig aus der Hand gibt.
Begründung
Steuerrechtlich ist die Beendigung der freiberuflich tätigen Sozietät durch Realteilung und Verteilung des Betriebsvermögens als Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG anzusehen. Ein Gewinn aus der Aufdeckung stiller Reserven in den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens im Zuge einer echten Realteilung führt zu einem auf der Ebene der Gesellschaft verwirklichten Aufgabegewinn (gemäß §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 3 Satz 1 EStG), der den Realteilern über ihren Gewinnanteil zuzurechnen ist. Ein solcher, im Rahmen der Realteilung einer Personengesellschaft ausgelöster Aufgabegewinn fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Im Streitfall schied jedoch die Gewährung der begehrten Tarifbegünstigung aus, weil es an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG fehlte. Hierfür hätte der Steuerpflichtige mit der Auflösung der Sozietät nicht nur alle auf ihn entfallenden stillen Reserven zusammengeballt und in einem wirtschaftlichen Vorgang vollständig aufdecken, sondern auch die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner freiberuflichen Tätigkeit aufgeben müssen.
Hieran fehlte es im Streitfall. Denn der Steuerpflichtige hatte nicht bereits mit der Realteilung der Sozietät die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgegeben. Vielmehr hatte er diese geplant auf die GbR übergeleitet und dort verwertet. Er hatte den ihm im Zuge der Realteilung zugewiesenen Mandantenstamm in der GbR verwertet, indem er – in einem zweiten Schritt – gegen Zahlung einer Abfindung aus der GbR ausgeschieden war. Dass er im Ergebnis seine freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis zeitnah im Zusammenhang mit der Realteilung der Sozietät und dem Ausscheiden aus der GbR eingestellt hat, genügt aufgrund des geplanten zweistufigen Vorgehens nicht für die Gewährung der Tarifbegünstigung aufgrund der Vollbeendigung der Sozietät.
Fundstelle
BFH 15.1.19, VIII R 24/15