Die zwischen Neujahr 2004 und Ende März 2005 mögliche Steueramnestie im Rahmen einer strafbefreienden Erklärung führt nicht zum erwünschten Erlöschen des Steueranspruchs, wenn dort zu Unrecht abgezogene Werbungskosten oder Betriebsausgaben fälschlicherweise als nicht erklärte Betriebs- und Zinseinnahmen dargestellt werden.
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn damit eine Besteuerung der nacherklärten Beträge nur in Höhe von 60 % der Einnahmen statt einer vollen Besteuerung zu 100 % bei richtiger Erklärung der fingierten Ausgaben erreicht werden soll.
BFH 28.6.11, VIII R 25/08,
BFH 15.7.10, VIII B 103/09, BFH/NV 10, 1785; 26.11.08, X R 20/07, BStBl II 09, 388
Nach Ansicht des BFH kann das FA in diesem Fall noch eine Änderung nach § 173 AO vornehmen, weil der auf der Erklärung basierende Steuermehrbetrag nicht erloschen ist, denn trotz abgegebener strafbefreiender Erklärung tritt in einem solchen Fall keine Straf- oder Bußgeldfreiheit ein.
Die erlöschende Wirkung setzte nämlich voraus, dass unrichtige oder unvollständige Angaben vollständig korrigiert und anschließend entrichtet wurden. Aus der Sicht des FA als Empfänger der strafbefreienden Erklärung hatten Steuerpflichtige also den tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhalt darzustellen und nachzuerklären. Die Angabe von fingierten Beträgen stellt aber eine Fehlbezeichnung des Lebenssachverhalts dar, denn erforderlich war damals eine Darstellung, wonach richtig nachversteuert werden konnte.
Die Abgabe einer korrigierten Strafbefreiungserklärung mit nunmehr richtigem Ausweis hat keine erlöschende Wirkung mehr, wenn der zugrunde liegende Lebenssachverhalt im Zeitpunkt der Erklärung bereits Gegenstand einer laufenden Außenprüfung war. Damit konnten darauf bezogene strafbefreiende Erklärungen nicht mehr zur Straf- und Bußgeldfreiheit führen.