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Eine vom Arbeitgeber neben dem Grundlohn gezahlte monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit ist nicht steuerfrei, wenn diese ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt wird.

Sachverhalt

Im Streitfall betrieb die Steuerpflichtige ein Kino und zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei. Das FA ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus und nahm die Steuerpflichtige durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern pauschal gezahlt worden seien.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die Steuerpflichtige im Klageverfahren geltend, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben. Zum Nachweis legte sie Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als „nicht ausgeschöpfte Zuschläge“ gesondert ausgewiesen.

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Um die Voraussetzungen des § 3b EStG zu erfüllen, hätte die Steuerpflichtige eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Diesen Anforderungen genügt jedoch eine bloße Kontrollrechnung nicht. Die Steuerpflichtige hatte die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Zudem war es nicht zu Ausgleichszahlungen für die nicht ausgeschöpften Zuschläge gekommen.

Fundstelle
FG Düsseldorf 27.11.20, 10 K 410/17