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Die Zahlung eines beamtenrechtlichen Sterbegeldes, das pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen wird, ist steuerpflichtig.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige war zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter (M), die als Ruhestandsbeamtin vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Pension bezog.

Den Erben stand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der Mutter zu. Auf Antrag der Steuerpflichtigen zahlte das Landesamt NRW das Sterbegeld nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag auf das von der Steuerpflichtigen verwaltete Konto der Mutter.

Das FA sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen der Steuerpflichtigen an und erhöhte deren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an.

Entscheidung und Begründung

Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Entscheidung des Finanzamts. Bei dem Sterbegeld handelt es sich danach um steuerbare, der Steuerpflichtigen als Miterbin der Mutter zuzurechnende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese sind nach Meinung des BFH auch aufgrund der Besonderheiten der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen der Steuerpflichtigen – und nicht der Erbengemeinschaft – zugeflossen und nur von dieser zu versteuern.

Das Sterbegeld ist nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Denn diese Steuerbefreiung kommt nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden sind. Dies ist jedoch bei den im Streitfall maßgeblichen Bezügen nicht der Fall. Das Sterbegeld hat nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern. Das bedeutet, dass damit z. B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten getragen werden sollen. Es wird jedoch unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden seien. Das pauschale Sterbegeld orientiert sich daher nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers, weshalb eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG ausgeschlossen ist.
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BFH 19.4.21, VI R 8/19