Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein sog. Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück.
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Der Erblasser war Eigentümer von zwei Flurstücken, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Das Flurstück 1 (ca. 1.800 qm) ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Flurstück 2 (ca. 1.700 qm) ist unbebaut. Beide Flurstücke sind aufgrund einer im Jahr 1969 erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet.
Die Witwe nutzt beide Flurstücke zu eigenen Wohnzwecken. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer begehrte sie für beide Flurstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke.
Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nur für das Flurstück 1. Es vertrat die Ansicht, dass es sich um zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten handele. Das Flurstück 2 sei unbebaut und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift. Mit der Klage begehrte die Steuerpflichtige die Steuerfreistellung des Erwerbs beider Flurstücke. Sie machte geltend, dass es sich nach der Verkehrsanschauung um eine wirtschaftliche Einheit handele.
Entscheidung
Das FG widersprach in seinem Urteil der Auffassung der Steuerpflichtigen. Der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks knüpfe nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit an. Es komme daher nicht darauf an, ob die Flurstücke 1 und 2 eine wirtschaftliche Einheit bilden, was aber als zutreffend unterstellt werden könne.
Vielmehr sei dieser Begriff in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Demnach sei ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen sei. Das Flurstück 2, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenze und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen sei, werde daher nicht von der im Streit stehenden Steuerbefreiungsvorschrift erfasst.
Weitere Rechtsprechungsbeispiele zum Familienheim
Auch in folgenden Rechtsprechungsbeispielen ist die zivilrechtliche Betrachtung Grundlage für die Ablehnung der Steuerbefreiung:
Fall 1: Der Erblasser war noch nicht Eigentümer, es war nur eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen. Auch hier wurde die Steuerbefreiung abgelehnt (BFH 29.11.17, II R 14/16).
Fall 2: Die Tochter erbte das von den Eltern genutzte Familienheim und überließ dies weiterhin ihrer Mutter zur Nutzung. Folge der Überlassung ist die Versagung der Steuerbefreiung (BFH 5.10.16, II R 32/15).
Fall 3: Beide Kinder erbten das Eigentum am Nachlassgrundstück und räumten der überlebenden Mutter, die die Steuerbefreiung begehrte, unentgeltlich ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnrecht an der Wohnung ein (BFH 3.6.14, II R 45/12).
Fall 4: Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG fällt rückwirkend weg, wenn der Erwerber das Familienheim auf seine Tochter überträgt und dasselbe sodann nur noch aufgrund eines vorbehaltenen Nießbrauchsrechts zu eigenen Wohnzwecken nutzt (FG Münster 28.9.16, 3 K 3757/15 Erb, Revision eingelegt, BFH II R 38/16).
Fall 5: Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim auf seine Kinder überträgt und sich ein Dauerwohnrecht vorbehält (Hessisches FG 15.2.16, 1 K 2275/15).
Fall 6: Nur die Absicht des Erblassers zur Selbstnutzung reicht für die Steuerbefreiung nicht, selbst wenn vor dem Einzug in das als Familienheim vorgesehene Objekt zwingende Hinderungsgründe der Selbstnutzung entgegengetreten sind (FG München 24.2.16, 4 K 2885/14).
Fundstelle
FG Düsseldorf 16.5.18, 4 K 1063/17 Erb, Rev. zum BFH zugelassen