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Teilt die Kassenärztliche Vereinigung Ärzten die Überschreitung der Richtgrößen für ihr Verordnungsvolumen mit, ist eine Rückstellung für ungewisse Verpflichtungen noch nicht zulässig, auch wenn es zur Einleitung eines Überprüfungsverfahrens kommt. Die Bildung ist nach einem aktuellen Urteil des FG Bremen erst möglich, wenn die Prüfgremien einen Regressbescheid erlassen haben.

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Ärzte dürfen Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen bilden

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Rückstellungen aus öffentlichem Recht dann zu bilden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert sind.

Im zu beurteilenden Sachverhalt wären also hinreichend konkrete Anzeichen dafür nötig gewesen, dass die Kassenärztliche Vereinigung den Arzt im Einzelfall in Anspruch hätte nehmen können.
Basis der Prüfung ist die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Ärzten. Die Gremien von den Landesverbänden der Krankenkassen untersuchen zusammen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, ob die Abweichung von den vorgegebenen Richtgrößen durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt sind.

Dies führt somit nicht zwingend zur Festsetzung eines Regressanspruchs. Der betroffene Arzt kann nämlich seine individuellen Abweichungen rechtfertigen und dadurch den Regress abwenden. Beanstandet die Kassenärztliche Vereinigung ein Überschreiten der Richtgrößen in den einzelnen Quartalen und leitet ein Überprüfungsverfahren ein, ist insoweit zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar, wie es abgeschlossen wird und ob es zu einer konkreten Inanspruchnahme kommt.

Allein die Mitteilung über die Budgetüberschreitung dient zunächst nur der Information, dass Ärzte ihre Verordnungstätigkeit anpassen und eine Überschreitung ihrer Richtgrößen vermeiden. Das Prüfungsverfahren berücksichtigt die Wirtschaftlichkeit der Gesamttätigkeit. Dieses führt nicht zwingend zu Forderungen, die eine Rückstellungsbildung erlauben.

FG Bremen 8.2.12, 1 K 32/10 (5), Revision unter VIII R 13/12