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Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmer außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der Betriebsstätte, die den Mittelpunkt seiner auf Dauer angelegten betrieblichen Tätigkeit bildet, tätig wird (dies gilt sowohl für das alte wie auch für das neue – ab 1.1.2004 – geltende „Reisekostenrecht“:), oder wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (diese Voraussetzung gilt bis 31.12.2013).
Ab 2014 kommt es auf die erste Tätigkeitsstätte an. Zur Rechtslage bis 31.12.2013 hat sich der BFH in zwei aktuellen Urteilen geäußert.
BFH 8.8.13, VI R 72/12,
BFH 8.8.13, VI R 59/12,
BFH 9.2.12, VI R 22/10, BStBl II 12, 827
BMF 30.9.13, IV C 5 -S 2353 / 13 / 10004, BStBl I 13, 1279

Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Nach der BFH-Rechtsprechung gilt Folgendes

1. Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung ist eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen.
2. Wird ein Arbeitnehmer oder Beamter von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt, begründet er dort keine regelmäßige Arbeitsstätte.?
Ob der Arbeitnehmer lediglich unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend in einer anderen Einrichtung des Arbeitgebers tätig wird oder von Beginn an dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde und dort eine neue regelmäßige Arbeitsstätte begründet, wird je Einzelfall rückblickend beurteilt.
Geprüft wird, ob er voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine Tätigkeit fortsetzen wird. Das EStG gab bislang keine zeitliche Obergrenze für die Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit vor.
Ab 2014 löst die erste Tätigkeitsstätte die regelmäßige Arbeitsstätte ab. Jetzt kann auch die ortsfeste Einrichtung eines Kunden erste Tätigkeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer unbefristet bis auf Weiteres oder zumindest für 48 Monate dort beschäftigt sein soll.
Somit kann ein Leiharbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung seines Entleihers zugeordnet sein und dort seine erste Tätigkeitsstätte haben. Bis 2013 waren Leiharbeiter meist auswärts tätig. Seit Neujahr ist das bei Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte nicht mehr der Fall.