Die Versetzung an eine andere Dienststelle rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme des FA, diese automatisch als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.
Laut einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz können die Fahrten zur Arbeit nach Dienstreisegrundsätzen mit 30 Cent pro gefahrenem km statt nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
Im Urteilsfall ging es um einen Soldaten der Bundeswehr, der zunächst zeitlich befristet für zwei Jahre an eine neue Stammdienststelle abkommandiert war.
FG Rheinland-Pfalz 29.3.12, 5 K 2160/11
Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ist gesetzlich nicht definiert, die ständige BFH-Rechtsprechung kennzeichnet sie dadurch, dass sich der Arbeitnehmer auf immer gleiche Strecken einstellen und so auf eine Minderung seiner Wegekosten hinwirken kann, etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder einen entsprechenden Wohnsitzwechsel. Liegt hingegen keine solche Arbeitsstätte vor, ist eine Einschränkung des Abzugs beruflich veranlasster Mobilitätskosten sachlich nicht gerechtfertigt.
Eine Versetzung führt nicht zwangsläufig zur regelmäßigen Arbeitsstätte am neuen Dienstort. Maßgeblich hierfür ist vor allem, ob sich der Arbeitnehmer aus der damaligen Sicht zu Tätigkeitsbeginn darauf einrichten konnte, am neuen Ort dauerhaft tätig zu sein. Eine längerfristige Versetzung von zu erwartenden zwei Jahren ist durch die Zeitterminierung nicht auf Dauer. Gegen eine Arbeitsstätte spricht zudem, wenn ein Angestellter damit rechnen muss, jederzeit und auch vor Ablauf der Verwendungszeit erneut versetzt zu werden. Abzustellen ist dabei nicht auf abstrakte Merkmale eines Berufsbildes, sondern auf das konkrete Dienstverhältnis, inwieweit aller Voraussicht nach jemand damit zu rechnen hat, dass sich wiederkehrend seine Arbeitsstätte ändert. Dann ist aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass die Stammdienststelle keine regelmäßige Arbeitsstätte wird.