Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine nicht das FA zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags. Dies hat das FG Köln für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung entschieden.
Verwandte Themen:
Fehlende Rechnungsnummern berechtigen zu Hinzuschätzungen
Reverse Charge Verfahren: Die Besonderheiten bei der Rechnungsstellung
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung des FA lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung, der eine Gewinnerhöhung durch einen „Un“-Sicherheitszuschlag rechtfertige.
Entscheidung
Das FG Köln folgte der Auffassung des FA jedoch nicht und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Denn es bestehe weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.
Beachten Sie
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Revisionsaktenzeichen lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
Fundstelle
FG Köln 7.12.17, 15 K 1122/16