Als Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit können nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden und keine pauschalen Kilometersätze, wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden. So lautet eine aktuelle Entscheidung des FG Hamburg.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war als Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern, Dienstsitz Bonn, im Außendienst eingesetzt.
Aufgrund des bundesweiten Einsatzes hatte er in der Dienststelle keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Weder der Dienstsitz in Bonn noch eine andere betriebliche Einrichtung des Dienstherrn war dem Steuerpflichtigen als erste Tätigkeitsstätte zugewiesen worden.
Das Bundeszentralamt für Steuern erkannte den Wohnort des Klägers als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an. Die Erstattung der Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).
Zur Durchführung der Auswärtstätigkeiten fuhr der Steuerpflichtige regelmäßig mit der Bahn und erhielt die angefallenen Fahrtkosten von seinem Arbeitgeber erstattet.
Im Einspruchsverfahren machte er nun pauschal 0,20 EUR je Kilometer unter Abzug der Arbeitgebererstattung als Werbungskosten geltend und verwies hierzu auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab.
Es entschied, dass die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Beträge nicht nach § 9 EStG zu berücksichtigen sind. Zwar könnte der Wortlaut der Norm mit der Erwähnung des „jeweils“ benutzten Beförderungsmittels darauf hindeuten, dass die genannte Pauschale für jedes tatsächlich benutzte Beförderungsmittel gilt und sodann lediglich zur Höhe der Wegstreckenentschädigung auf das BRKG verwiesen wird.
Allerdings folgt aus der Bezugnahme auf den Begriff „Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG“ eine Einschränkung.
Die Fahrtkosten, die anstelle der tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, werden nach dem Wortlaut definiert durch diejenigen pauschalen Kilometersätze, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG festgesetzt sind. Danach sollen pauschale Kilometersätze anstelle der tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.
Pauschale Kilometersätze enthält die „Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG“ allerdings gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BRKG nur für Fahrten mit anderen als den in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln. Danach sind insbesondere regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel – wie die Bahn oder das Flugzeug –, die § 4 BRKG erfasst, von der Anwendung einer Pauschale gerade ausgeschlossen.
Praxistipp | Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig, da beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt wurde (BFH, VI R 50/18).
Fundstelle
FG Hamburg 2.11.18, 5 K 99/16, Rev. eingelegt, BFH VI R 50/18