Geht Vermögen von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft über, so mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuerschuld des Übertragenden im Zeitraum der Umwandlung.
Zu dieser Berechnung stellt der BFH klar, dass kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen zu bilden ist, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste aufgrund außerbilanzieller Zurechnung wieder neutralisiert werden.
BFH 29.8.12, I R 65/11
Sachverhalt
Im Urteilsfall war eine KG durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolger des GmbH-Organträgers geworden. Diese war Organgesellschaft der H-KG und hatte mit ihrer 100 %igen Tochter eine Organschaft.
Den zum Jahresende bei ihr verrechenbaren Verlust wies das FA in der Steuerbilanz der GmbH-Organgesellschaft entsprechend dem Stand des negativen Kapitalkontos der KG aus. Die Abweichung gegenüber dem Restwertansatz in der Handelsbilanz der GmbH habe eine organschaftliche Mehrabführung in Höhe der festgestellten Verluste zur Folge gehabt, so die Argumentation, für die in gleicher Höhe in der Steuerbilanz des Organträgers ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen ist.
Nach Saldierung mit organschaftlichen Minderabführungen sei das steuerliche Eigenkapital zum Verschmelzungsstichtag um den Passiv-Ausgleichsposten gemindert und erst auf dieser Basis die verschmelzungsbedingte Körperschaftsteuerminderung zu berechnen.
Entscheidung
Dem widerspricht der BFH, da die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste durch außerbilanzielle Zurechnung wie etwa nach § 15a EStG neutralisiert werden und damit das Einkommen nicht mindern. Hieran hat sich durch § 14 Abs. 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 nichts geändert. Das gilt im Übrigen auch umgekehrt.