Ein Wechsel von der Vollhafterstellung zum Kommanditisten kann nicht zur Nachversteuerung führen.
Nach § 15a Abs. 3 EStG wird Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung als Gewinn zugerechnet, der im laufenden und den zehn früheren Wirtschaftsjahren als Verlustausgleichs- oder abzugsfähig war.
Dieser hinzugerechnete Betrag mindert spätere Gewinne aus der KG-Beteiligung wieder.
FG Düsseldorf 8.10.12, 11 K 1315/10 F,
BFH 14.10.03, VIII R 38/02, BStBl II 04, 115; 12.2.04, IV R 70/02, BStBl II 04, 423; IV R 26/02, BFH/NV 04 1228
Sachverhalt
In einem Urteilsfall vom FG Düsseldorf wurde eine GbR in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Das FA behandelte daraufhin den Wechsel vom Vollhafter zum Kommanditisten wie eine Haftungsminderung und führte mit den alten Verlusten eine Nachversteuerung durch. Dieser Vorgehensweise ist nun das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten.
Entscheidung
Nach Ansicht des FG enthält das Gesetz keine planwidrige Unvollständigkeit. Insbesondere ist kein Umgehen des Ausschlusses des Verlustausgleichs zu befürchten. Wenn Kommanditisten ihre Verluste in den Vorjahren ohne Beschränkung ausgleichen und abziehen konnten, beruhte dies nicht auf einer Erhöhung der Einlage oder einer Haftungserweiterung, sondern auf der Stellung als vollhaftende GbR-Gesellschafter.
Das führt zur Nichtanwendung des § 15a EStG. Die GbR-Gesellschafter ergreifen keine Maßnahmen, die die Verlustbeschränkung aushebelt. Demgemäß besteht auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 15a EStG beim Haftungswechsel.
Steuertipp:
Im umgekehrten Fall hat die Umwandlung vom Kommanditisten zum haftenden Gesellschafter keine erweiterte Haftung zur Folge. Zuvor verrechenbare Verluste wandeln sich nicht in ausgleichsfähige Verluste.