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Verkauft ein GmbH-Gesellschafter seine wesentliche Beteiligung, mindert der Verzicht auf seinen Anteil am Gewinnvortrag und dem Jahresüberschuss gegenüber dem Erwerber nicht die Anschaffungskosten und somit nicht den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG.
BFH 8.2.11, IX R 15/10, BFH 9.6.10, IX R 52/09, BStBl II 10, 1102
BMF 21.10.10, IV C 6 – S 2244/08/10001, BStBl I 10, 832


Nach einem Urteil des BFH aus Februar 2011 gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung neben den Einlagen und Notarkosten auch die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Aufwendungen, die weder Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten darstellen. Ein anteilig zustehender Gewinnvortrag aus früheren Jahren und der laufende Jahresüberschuss gehören dagegen nicht dazu. Vielmehr deckt das eingezahlte Stammkapital das Mitgliedschaftsrecht mit allen seinen Bestandteilen und auch den Gewinnanteil ab. Es handelt sich hierbei lediglich um unselbstständige, preisbildende Bestandteile des veräußerten GmbH-Anteils, aus denen keine besonderen nachträglichen Anschaffungskosten entstehen. Der Erwerber zahlt nämlich den Kaufpreis gerade auch dafür, dass die erhaltenen Anteile auch Gewinnvortrag und Jahresüberschuss beinhalten. Die Realisierung genau dieser Werthaltigkeit soll gemäß § 17 EStG beim Veräußerer besteuert werden, so der BFH. Der BFH-Tenor ist wenig überraschend, denn auch bei Aktionären beinhaltet der Verkaufs- und Börsenpreis die noch nicht als Dividenden ausbezahlten Gewinne der Gesellschaft, ohne dass es zu einer Korrektur käme.
Steuer-Tipp:
Das Urteil betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG. Es ist aber weiterhin anzuwenden. Zwar wurde das Eigenkapitalersatzrecht aufgegeben. Für die Frage nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG wird aber weiter auf die gesellschaftsrechtliche Veranlassung abgestellt.