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Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen nicht nachträglich die Anschaffungskosten des Investmentanteils und berechtigen deshalb auch nicht zu einer Teilwertabschreibung auf den Fondsanteil.

Fundstelle
BFH 29.3.17, I R 73/15

Verwandte Themen:

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Besteuerung von Erträgen aus sogenannten „schwarzen“ Fonds

Sachverhalt

Im Streitfall nahm die Steuerpflichtige auf Anteile an Publikums- und Spezialsondervermögen, die dem Umlaufvermögen zugeordnet waren, Teilwertabschreibungen aufgrund dauerhafter Wertminderungen vor. Als nachträgliche Anschaffungskosten der Fondsanteile berücksichtigte sie dabei die ihr im Streitjahr und den Vorjahren zugeflossenen Erträge . Das sind bspw. die von einem Investmentvermögen nicht zur Ausschüttung verwendeten Erträge aus Zinsen, Dividenden, Erträge aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Entscheidung

Dies sah der BFH jedoch anders und entschied, dass Anteile an einem Investmentfonds im Betriebsvermögen steuerbilanziell eigenständige Wirtschaftsgüter sind, sodass die einzelnen Anteile, nicht aber die vom Investmentfonds gehaltenen Wirtschaftsgüter zu bilanzieren sind. Dabei handelt es sich um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, die mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren sind.

Ausschüttungsgleiche Erträge führen nicht zu einer nachträglichen Erhöhung der ursprünglichen Anschaffungskosten der Investmentanteile und sind deshalb auch keiner Teilwertabschreibung zugänglich.

Der BFH verweist hierzu auf die steuerrechtliche Behandlung, wonach ausschüttungsgleiche Erträge grundsätzlich bereits mit dem Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen gelten.

Zur Vermeidung einer erneuten Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Rückgabe des Investmentanteils ist es geboten, diese zum Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem sie nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG als zugeflossen gelten, festzuhalten. Da die ausschüttungsgleichen Erträge bereits versteuert worden sind, sind sie bei der Veräußerung bzw. Rückgabe des Investmentanteils von dem sich aus der Differenz aus dem Veräußerungserlös bzw. Rücknahmepreis einerseits und dem Buchwert andererseits ergebenden Gewinn abzuziehen.

Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen Merkposten, der weder ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt, das einer Bewertung nach § 6 Abs. 1 EStG zugänglich wäre, noch Bestandteil des Wirtschaftsguts Investmentanteil ist. Er ist daher auch bei der Bewertung des einzelnen Investmentanteils nicht zu berücksichtigen und unterliegt auch keiner Teilwertabschreibung.