Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Hausdach steht der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG von Wohnungsbauunternehmen entgegen, wenn der produzierte Strom gegen Vergütung in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird.
Es handelt sich dabei auch dann um eine von der Grundstücksnutzung und -verwaltung unabhängige gewerbliche Tätigkeit, wenn die Einspeisevergütung weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen ausmacht, sie nur in einem Monat ausgeübt oder nur an einen Netzbetreiber geliefert wird.
Dies steht nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg der erweiterten Kürzung für den gesamten Erhebungszeitraum entgegen.
FG Berlin-Brandenburg 13.12.11, 6 K 6181/08,
FG Schleswig-Holstein 22.9.10, 2 K 282/07, EFG 10, 2102
BFH 15.9.10, X R 22/08, BFH/NV 11, 238
Die Stromerzeugung und einspeisung stellen auch keine Nebengeschäfte dar, die der Grundstücksverwaltung zuzurechnen und deshalb für die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung unschädlich sind. Nebengeschäfte liegen nur vor, wenn sie der Grundstücksnutzung und verwaltung im eigentlichen Sinne dienen. Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und von notwendigen Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirt-schaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungs- oder Gartenanlagen.
Die mit den Fotovoltaikanlagen im Zusammenhang stehende gewerbliche Tätigkeit ist schon im Hinblick auf die erheblichen Anschaffungskosten nicht geringfügig. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob sich die Vergütungen auf geringem Niveau zu den Gesamteinnahmen belaufen. Der Begriff der Ausschließlichkeit auch in zeitlicher Hinsicht erfordert nämlich, dass während des gesamten Erhebungszeitraums auf gewerbliche Tätigkeiten verzichtet wird. Eine kurzfristig ausgeübte schädliche Tätigkeit schließt die erweiterte Kürzung für den gesamten Erhebungszeitraum aus.