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Auch in der Ansparphase von Bausparverträgen gilt: Kontoführungsgebühren sind unzulässig!

In einem Hinweisbeschluss hatte das OLG Celle darauf hingewiesen, dass es einer entsprechenden Rechtsauffassung des LG Hannover folgen wolle (OLG Celle, Hinweisbeschluss v. 27.3.2019, 3 U 3/19). Auch in der Ansparphase seien die Kosten der Kontenführung interne Kosten, die nicht auf Kunden abgewälzt werden dürften. Die beklagte Bausparkasse zog daraufhin ihre Revision gegen eine vorausgehende Entscheidung des LG Hannover (8.11.18, 74 O 19/18) zurück.

Für Bausparer heißt das: Die zu Unrecht erhobenen Kontoführungsgebühren sind zurück fordern, soweit noch nicht verjährt. Der Hinweisbeschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) ist zwar kein obergerichtliches Urteil. Auch betraf der entschiedene Fall einen Bestandskunden, der einen Vertrag ohne Kontoführungsgebühren abgeschlossen hatte, dann aber umgestellt wurde. Trotzdem stehen die Chancen gut, dass die Bausparkassen auch in anderen Fällen keine weiteren Gerichtsverfahren herausfordern.

Für die Führung der Darlehenskonten ist die Berechnung gesonderter Gebühren bereits durch eine Entscheidung des BGH (9.5.17, XI ZR 308/15) untersagt. Bei den Kontoführungsgebühren während der Ansparphase hatten die Bausparkassen bisher immer argumentiert, dass die Führung von Bausparkonten etwas anderes sei als die Führung von Sparkonten bei anderen Kreditinstituten. Bausparkassen berechnen daher üblicherweise Kontoführungsgebühren auch in der Ansparphase. Damit dürfte nach dem Hinweisbeschluss des OLG Celle Schluss sein.

Praxistipp | Steuerliche Berater, die nicht auch als Rechtsanwälte zugelassen sind, sollten über mögliche Rückforderungsansprüche von Bausparkassen nur in allgemeiner Form informieren, um nicht in Konflikt mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu kommen. Denn ihre Rechtsberatungsbefugnis ist grundsätzlich auf das Steuerrecht und unmittelbar damit zusammenhängende Rechtsfragen beschränkt.

Fundstelle
OLG Celle 27.3.19, 3 U 3/19